AGB
1. Anerkennung:
Mit der Anmietung des Messestandes erkennt der Besteller die
“Allgemeinen Geschäftsbedingungen” für sich und seine Beauftragten als
verbindlich an. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Einhaltung der
arbeits-, gewerbe- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, besonders in
den Bereichen Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und
Preisauszeichnung.
2. Zulassung:
Mit Eingang der verbindlichen Anmeldung des Bestellers und der darauf
folgenden Bestätigung durch den Veranstalter ist der Mietvertrag
geschlossen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt
werden. Der Widerruf des Mietvertrages durch den Veranstalter ist
gegeben, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung verändert
haben. Der Veranstalter ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn
trotz Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall wird die
Rücktrittsgebühr wie unter Punk 6 fällig. Der Veranstalter ist bei
berechtigten Beanstandungen auf die angebotene Ware oder
Arbeitsweisen beteiligter Firmen befugt, unverzüglich angemessene
Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen
Messe/Ausstellungsverkauf sicherzustellen.
3. Unvorhersehbare Ereignisse:
Der Veranstalter ist bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses, das
die planmäßige Durchführung der Messe/Ausstellung unmöglich macht
und nicht von ihm zu vertreten ist (höhere Gewalt) oder bei erheblich zu
geringer Teilnehmerzahl oder auf behördliche Anordnung oder bei
Vertragsstörungen berechtigt, die
Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen oder zeitlich zu verlegen oder zu
verkürzen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Seiden
ausgeschlossen, ebenso die Erstattung der Standmieten und Gebühren.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen
unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der
Durchführung, die Messe/Ausstellung ganz oder teilweise zu schließen
oder abzusagen, örtlich und oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu
verändern. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen,
wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch
auf Rücktritt oder Minderung der Standmieten und Gebühren noch auf
Schadensersatz. Bei Verlegung der Messe/Ausstellung gilt der
bestehende Vertrag als für den neuen Zeitraum geschlossen.
4. Rücktritt:
Der Aussteller hat das Recht, bis zu 2 Wochen nach seiner Anmeldung
kostenfrei zurückzutreten. (Dies gilt nicht ab der 6. Woche vor der Messe
– s.u.) Ein Rücktritt nach Ablauf dieser 2-Wochen-Frist entbindet den
Aussteller nicht von der Zahlung der vollen Standmiete.
Ab der 6. Wochen vor der Messe ist ein Rücktritt ausgeschlossen, bzw.
entbindet nicht von der Zahlung der vollen Standmiete und Nebenkosten.
5. Standmiete:
Die Standmiete beinhaltet die mietweise Überlassung der Standflächen
für die Zeit der Messe und während der Auf- und Abbauzeiten sowie
Strom. Ein Normalstromanschluss befindet sich in der Nähe jeden
Standes in einer Entfernung von höchstens 10 Metern. Der Veranstalter
haftet nicht für Unterbrechungen und Leistungsschwankungen der
Stromanschlüsse.
6. Fälligkeit und Zahlungsverzug:
Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und zwar 50% des
Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung, der Rest bis 4 Wochen vor
der Veranstaltung. Rechnungen für Sonderleistungen sind sofort nach
Rechnungseingang zahlbar, das gleiche gilt für Rechnungen, die später
als sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden.
Nicht voll bezahlte Stände können vom Veranstalter nach fruchtloser
Mahnung anderweitig vergeben werden. Voraussetzung für den Bezug
des Standplatzes ist die termingerechte Zahlung der Standmiete. Zur
Wahrung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, von
seinem Mietpfandrecht Gebrauch zu machen.
7. Standzuteilung:
Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter unter Berücksichtigung
besonderer Wünsche des Ausstellers, der örtlichen Gegebenheiten und
der fachspezifischen Inhalte. Die Standnummer wird dem Aussteller
schriftlich bestätigt. Ergibt sich aus zwingenden Gründen eine Verlegung
des Standes, hat der Veranstalter einen möglichst gleichwertigen Stand
zuzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, aus zwingenden technischen
oder Sicherheitsgründen die Ein- und Ausgänge, Durchgänge und
Notausgänge zu verlegen. Der Veranstalter kann ohne Ankündigung bei
Erfordernis dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige
Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht.
8. Werbung
Werbemaßnahmen sind nur innerhalb des Standes zulässig. Andere
Werbemöglichkeiten bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
Der Aussteller erklärt sich mit Anerkennung der AGBs damit
einverstanden, dass seine Daten im Internet und im Messekatalog
veröffentlicht und an Pressepartnern weitergegeben werden dürfen.
9. Auf- und Abbau
Der Aufbau des Standes erfolgt am Samstag, den 27.01.2024 in der Zeit
zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr. Am Samstag wird die Halle ab 13:00
Uhr für die Aussteller zugänglich gemacht. Am Sonntag öffnet die Messe
um 10.30 Uhr. Der Abbau erfolgt am Sonntag ab 17.30 Uhr bis
19.00 Uhr . Der Stand muss bis 17.30 Uhr besetzt bleiben. Ein Abbau am Sonntag
vor Messeende um 17.30 Uhr ist nicht gestattet. Wird der Stand trotzdem
vorher abgebaut, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 1000,- €
zuzüglich 19% MwSt. fällig, außer der Veranstalter gibt die
Veranstaltung vor Ende frei.
10. Gestaltung und Ausstattung des Standes:
An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und vollständiger Adresse des
Anbieters und der Standnummer gut sichtbar anzubringen.
Musikübertragungen und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt.
Waren sind durch Preisschilder oder Beschriftungen der Waren
auszuzeichnen. Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste
Einbauten dürfen nicht beschädigt, gestrichen, beklebt, gebohrt noch
tapeziert werden. Der Zugang zu Installations- und Feuerschutzeinrichtungen
ist freizuhalten. Auf Verlangen vom Veranstalter ist ein Messestand, dessen
Aufbau nicht genehmigt ist, zu ändern oder zu
entfernen.
11. Feuersicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen:
Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Feuerschutz und
Unfallverhütungsvorschriften. An Maschinen und Geräten sind – soweit
erforderlich – Schutzvorrichtungen anzubringen, die den
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Gasflaschen oder andere feuergefährliche Stoffe sind außerhalb der
Hallen zu lagern.
12. Standbetreuung und Reinigung:
Während der Öffnungszeiten der Messe ist der Aussteller verpflichtet,
seinen Stand zu besetzen und die angemeldeten Ausstellungsgegenstände
vorzuhalten. Der Aussteller ist für die Reinigung seines Standes inklusive
der Müllentsorgung verantwortlich. Nach Veranstaltungs- und
Abbauende hat der Aussteller die überlassene Fläche und Gegenstände
unbeschädigt zurück zu geben. Beschädigungen sind ordnungsgemäß zu
beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter befugt, diese Arbeiten auf
Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitere Ansprüche auf
Schadensersatz bleiben davon unberührt.
13. Bewachung / Haftung
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er oder ein Beauftragter
verursacht, selber.
Der Veranstalter übernimmt die Bewachung der Halle. Er übernimmt
jedoch keinerlei Haftung für Verluste und Beschädigungen. Dieses gilt
insbesondere während der Auf- und Abbauzeiten. Der Veranstalter
übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Diebstahl am
Ausstellungsgut oder der Standausrüstung und deren möglichen
Folgeschäden.
Der Veranstalter haftet ausschließlich für Sach- und Personenschäden für
die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Ausgeschlossen von
dieser Haftung sind die Gastronomiebetriebe. Hier haften die Betreiber
selber.
Etwaige GEMA-Gebühren für musikalische Darbietungen am Stand oder
Vorführungen trägt der Standbetreiber selber.
Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für eventuell entstehende
Geruchsentwicklung an den Messeständen der Aussteller.
14. Hausrecht:
Im Veranstaltungsgelände übt der Veranstalter das Hausrecht aus.
Anweisungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder des Marktmeisters
sind Folge zu leisten. Eine etwaige Hausordnung ist für alle
Teilnehmer und Besucher verbindlich. Ebenfalls gelten ohne
Einschränkungen die “Allgemeinen Bedingungen” des
Veranstaltungsgeländes.
Übernachtungen im Gelände sind verboten.